Ergänzende Hinweise zu Feuerwerk der Klasse 2

Zur Kategorie 2 zählen Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

In der Regel muss der Sicherheitsabstand bei Kategorie 2-Artikeln mindestens 8 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen in Deutschland nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.

Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 des SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, müssen dann aber die Verwendung wie bei Artikeln der Kategorien 3 und 4 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Soll für einen besonderen Anlass (z.B. Hochzeit) dennoch ein Kategorie 2-Feuerwerk unter dem Jahr durch einen Nicht-Scheininhaber abgebrannt (und entsprechende Artikel erworben) werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt formlos einen "Freistellungs-Antrag vom Verwendungsverbot" nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen.

Bestimmte Feuerwerkskörper, die ihrer Art nach in die Kategorie 2 fallen, dürfen in Deutschland nur von Scheininhabern verkauft, gekauft und verwendet werden (§20 Abs. 4 der 1. SprengV):

Die Satzmengen von Kategorie 2-Artikeln unterliegen folgenden Beschränkungen:

  max. NEM bzw. Gesamtsatzmenge sonstige Bestimmungen
Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen 500 g enthaltene Knallkörper: max. 100 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 25 g Gesamt-NEM
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen 600 g, davon max. 500 g Nicht-Fontänten-Bauteile enthaltene Knallkörper: max. 100 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 25 g Gesamt-NEM
Bengalfeuer 250 g  
Bengalfackeln 50 g  
Knallfrösche 10 g nur Schwarzpulver zulässig
Knallkörper 6 g Schwarzpulver  
Knatterartikel 15 g  
Baby-Raketen, Mini-Raketen 1,5 g; max. 0,13 g Knallsatz  
Pyrodrifter 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 3 g kein Knallsatz zulässig
Räder, Feuerräder 100 g jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g
Raketen 75 g enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
Römische Lichter 50 g; je pyrotechn. Bauteil max. 10 g max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz)
Blitzknallkörper 1 g Nitrat-Metallknallsatz oder 0,5 g Perchlorat-Metallknallsatz  
Blitztablette 30 g  
Bodenfeuerwirbel 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 8 g  
Doppelschläge 10 g Schwarzpulver  
Feuertöpfe 50 g max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz)
Feuertöpfe mit nicht-pyrotechnischen Elementen 8 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12.6%  
Feuerwerksrohre 25 g enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
Fontänen 250 g jeder enthaltene Pfeifsatz max. 5 g
Sprungräder (jumping ground spinners) 25 g pro pyrotechn. Bauteil max. 5 g  
steigende Wirbel 30 g  
Wunderkerzen 50 g  

(Quelle: prEN 15947, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3, feuerwerk.net)