Ergänzende Hinweise zu Feuerwerk der Klasse 1

In die Kategorie 1 fallen Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.

In der Regel muss der Sicherheitsabstand bei Kategorie 1-Artikeln mindestens 1 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen.

In der Kategorie 1 gibt es keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien. Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

Artikel der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen über 12 Jahren gekauft und verwendet werden (vgl. §20 Abs. 2 der 1. SprengV).

Die Satzmengen unterliegen folgenden Beschränkungen:

  max. NEM bzw. Gesamtsatzmenge sonstige Bestimmungen
Bengalfeuer 20 g  
Bengalhölzer 3 g  
Bengalfackeln 7,5 g  
Knallerbsen 2,5 mg Silberfulminat  
Knallziehbänder, Knallbonbons 16 mg Knallsatz oder 1,6 mg Silberfulminat Knallsatz auf Basis von Kaliumchlorat und rotem Phosphor
Knatterartikel 3 g  
Partyknaller 16 mg pyrotechnischer Satz auf Basis von Kaliumchlorat und rotem Phosphor
Blitztablette 2 g  
Bodenfeuerwirbel 5 g  
Fontänen 7,5 g für die Verwendung in geschlossenen Innenräumen muss der pyrotechn. Satz auf Nitrocellulose (Massenanteil Stickstoff nicht mehr als 12.6 %) basieren und darf keine zusätzlichen Oxidationsstoffe enthalten
Scherzzündhölzer 50 mg; falls Knallsatzladung: max. 2.5 mg Silberfulminat dürfen nur eine Knallsatzladung enthalten
Schlangen 3 g  
Tischfeuerwerk 2,0 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12.6%  
Wunderkerzen 7,5 g  

(Quelle: prEN 15947, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3, feuerwerk.net)